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B-Plan Nr. 79 "Durlacher Straße / Kirchstraße"
Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Plangebiet in Weingarten (Baden)
Aufgrund der §§ 14, 16, 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten (Baden) in seiner Sitzung am 03.06.2024 die Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen:
§ 1 (Gegenstand der Satzung)
Die Geltungsdauer der bestehenden Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 79 „Durlacher Straße/Kirchstraße“ vom 13.09.2022 (Bekanntmachung am 15.09.2022 in der Turmbergrundschau Nr. 37) wird um ein Jahr verlängert. Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf des 15.09.2024. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre stimmt mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans überein. Die genaue zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtsplan.
§ 2 (Inkrafttreten)
Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit Ablauf des vorgesehenen ursprünglichen Fristendes und vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB). Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.
Einsichtnahmemöglichkeit:
Die Veränderungssperre mit dem Plan über den räumlichen Geltungsbereich kann auf der Internetseite unter
https://www.weingarten-baden.de/wirtschaft-bauen/bauen-wohnen/bebauungsplaene-im- verfahren
sowie im Rathaus Weingarten, Bauamt Marktplatz 2, 76356 Weingarten (Baden) während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Abwägungsmängeln:
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründende Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 GemO und § 4 Abs. 5 GemO gelten Satzungen – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund von Ermächtigungen in der Gemeindeordnung zustande gekommen sind – ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Hinweise:
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung und Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung hingewiesen.
Weingarten (Baden), den 11.06.2024
gez. Eric Bänziger
Bürgermeister
- öffentlich bekannt gemacht am 13.06.2024 -