Neuigkeiten: Gemeinde Weingarten (Baden)

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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Weingarten (Baden) vom 3. Juni 2024

Artikel vom 04.06.2024

Öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten (Baden) hat am 03.06.2024 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Weingarten (Baden) vom 10. Oktober 2016 beschlossen:

§ 1  Änderungen

§ 5 Beschließende Ausschüsseerhält folgende Fassung:

§ 5 Beschließende Ausschüsse

(1)Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
 1.1 der Verwaltungsausschuss,

1.2 der Technische Ausschuss
(2)Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 9 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.
(3)Für die weiteren Mitglieder der Ausschüsse wird die gleiche Anzahl von Stellvertretern bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.

§ 8 Verwaltungsausschuss erhält folgende Fassung:

§ 8 Verwaltungsausschuss

(1)Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
 1.1 Personalangelegenheiten, Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
1.2 Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,
1.3 Schulangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten,
1.4 Soziale und kulturelle Angelegenheiten,
1.5 Gesundheits- und Veterinärangelegenheiten,
1.6 Marktangelegenheiten,
1.7 Verwaltung der Liegenschaften der Gemeinde einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide.
(2)In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über:
 2.1 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe ab A 10 gD und von Beschäftigten der Entgeltgruppen ab 9 b TVöD, soweit es sich nicht um Aushilfsangestellte handelt, von Kita-Leitungen ab S 11 a TVöD SuE sowie die Vorberatung der dem Gemeinderat vorbehaltenen Entscheidungen (Besetzung der Fachbereichsleitungen und deren Stellvertretungen),

2.2 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigiebigkeitsleistungen von mehr als 1.000 €, aber nicht mehr als 10.000 € im Einzelfall,

2.3 die Stundung von Forderungen von mehr als 6 Monaten bis zu einer Höhe von 5.000 €,

2.4 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 5.000 €, aber nicht mehr als 10.000 € beträgt,

2.5 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 25.000 €, aber nicht mehr als 100.000 € im Einzelfall,

2.6 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 5.000 € aber nicht mehr als 50.000 € im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener    Wohnungen in unbeschränkter Höhe,

2.7 die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 5.000 €, aber nicht mehr als 50.000 € im Einzelfall.

§ 9 Technischer Ausschuss wird redaktionell angepasst und erhält folgende Fassung:

§ 9 Technischer Ausschuss

(1)Der Geschäftskreis des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
 1.1 Bauleitplanung, Städtebauliche Erneuerung und Bauwesen mit Hoch- und Tiefbau
1.2 Versorgung und Entsorgung,
1.3 Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,
1.4 Verkehrswesen,
1.5 Feuerlöschwesen und Zivilschutz,
1.6 Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,
1.7 technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude (Unterhaltung und Bewirtschaftung),
1.8 Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,
1.9 Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung.
(2)In seinem Geschäftskreis entscheidet der Technische Ausschuss über:
 2.1 die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über
 2.1.1 die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB),
2.1.2 die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Baugesetzbuch - BauGB),
2.1.3 die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 33 Baugesetzbuch - BauGB),
2.1.4 die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB),
2.1.5 die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch - BauGB), wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist.
 2.2 die Stellungnahmen der Gemeinde nach den §§ 53 Abs. 3 und 54 Abs. 2 Landesbauordnung -LBO-,

2.3 die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 100.000 € im Einzelfall,

2.4 Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 Baugesetzbuch - BauGB.

§ 10 Zuständigkeiten erhält folgende Fassung:

§ 10 Zuständigkeiten

(1)Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der     Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der           Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.
(2)Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
 2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 40.000 € im Einzelfall,

2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 5.000 € im Einzelfall,

2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten bis Besoldungsgruppe A 10 mD, von Beschäftigen bis Entgeltgruppe 9 a TVöD, von Erzieherinnen und Erziehern bis S 10 TVöD SuE Aushilfsangestellten, Arbeitern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,

2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien,

2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigiebigkeitsleistungen bis zu 1.000 € im Einzelfall,

2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 6 Monaten in unbeschränkter Höhe,

2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 5.000 € beträgt,

2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 25.000 € im Einzelfall,

2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 5.000 € im Einzelfall,

2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 5.000 € im Einzelfall;

2.11 die Verwaltung der Jagdgenossenschaft, sofern diese von der Jagdgenossenschaftsversammlung an die Gemeinde übertragen wurde,

2.12 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt,

2.13 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen,

2.14 die Erteilung von Genehmigungen und die Entscheidung über allgemein erteilte Genehmigungen nach § 144 Baugesetzbuch – BauGB.

§ 2 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 4. Juni 2024 in Kraft.

 

Weingarten (Baden), 3. Juni 2024
 

gez. Eric Bänziger
Bürgermeister

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftliche oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

   

- öffentlich bekannt gemacht am 04.06.2024 -

Downloadbereich

HIER finden Sie die Änderung der Hauptsatzung vom 3. Juni 2024 (keine barrierefreie PDF-Datei, 5 Seiten)