Öffentliche Bekanntmachungen: Gemeinde Weingarten (Baden)

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Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum

Artikel vom 23.05.2024

Europäischen Parlament - Europawahl - und der Wahl des Gemeinderats, der Wahl des Kreistags am 09.06.2024

1.

Am 09.06.2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und gleichzeitig finden in der Gemeinde Weingarten (Baden) die Kommunalwahlen - Wahl des Gemeinderats, Wahl des Kreistags - statt.

  
2.Die Wahlzeit dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.  
3. Die Gemeinde ist in 10 Wahlbezirke eingeteilt:  
 Wahlbezirk
Nummer
Bezeichnung/
Abgrenzung des Wahlbezirkes
Bezeichnung/Lage des Wahlraums
(Straße, Hausnr., Zimmer-Nr.)
   001-01Rathaus ErdgeschossMarktplatz 2, Wahlbezirk 1, Erdgeschoss Rathaus, Räume 6 bis 8
 001-02Kath. Kindergarten (Kanalstr.)Kanalstr. 65, Wahlbezirk 2, Kath. Kindergarten
 001-03Turmbergschule (Aula)Schulstr. 2, Wahlbezirk 3, Turmbergschule Aula
 001-04Kath. Kindergarten (Wiesenstr.)Wiesenstr. 43, Wahlbezirk 4, Kath. Kindergarten Wiesenstraße
 001-05Ev. Kindergarten (Höhefeldstr.)Höhefeldstr. 18, Wahlbezik 5, Evang. Kindergarten Höhefeldstraße
 001-06Ev. Kindergarten (Höhefeldstraße)Höhefeldstr. 18, Wahlbezik 6, Ev. Kindergarten Höhefeldstraße
 001-07Turmbergschule (Zimmer 117)Schulstr. 2, Wahlbezirk 7, Turmbergschule, Zimmer 117
 001-08Turmbergschule (Zimmer 117)Schulstr. 2, Wahlbezirk 8, Turmbergschule, Zimmer 118
 001-09Ev. Kindergarten (Waldbrücke)Forlenweg 2, Wahlbezirk 9, Evang. Kindergarten Forlenweg 2
 001-10Kath. Kindergarten (Kanalstraße)Kanalstr. 65, Wahlbezirk 10, Kath. Kindergarten Kanalstr. 65
 In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis spätestens 19.05.2024 zugestellt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.  
 Der Briefwahlvorstand / Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Europawahl um 15.00 Uhr in Marktplatz 2 Bürgersaal, Turmzimmer, Raum Katzenberg, Lammeck: Finanzverwaltung, Erdgeschoss zusammen.  
4.Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.  
 Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.  
 Die Wahlbenachrichtigung soll bei den Wahlen abgegegeben werden.  
5.Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl -  
 Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.  
 Stimmzettel-Aufdruck:
Stimmzettel für die Wahl des Abgeordneten des Europäischen Parlaments
  
 Stimmzettel-Farbe: weiß  
 Jeder Wähler hat eine Stimme  
 Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelas­senen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeich­nung.  
 Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetz­tes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.  
 Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekenn­zeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimm­abgabe nicht erkennbar ist. Für die Stimmabgabe im Wahllokal wird bei der Europawahl kein Stimmzettelumschlag verwendet.  
 In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.  
6.Kommunalwahlen  
 Es finden gleichzeitig die nachstehenden Wahlen statt.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Stimm­zettelumschlägen.
  
6.1Wahl des Gemeinderats  
 Zu wählen sind: 18 Mitglieder  
 Stimmzettel-Aufdruck:
Wahl des Gemeinderats
  
 Stimmzettel-Farbe: eosinrot  
6.2Wahl des Kreistags  
 Zu wählen sind im Wahlkreis
Stutensee 6 Mitglieder
  
 Stimmzettel-Aufdruck:
Wahl des Kreistags
  
 Stimmzettel-Farbe: grün  
 Die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen (ohne Europawahl) sind in je besonderen Stimmzettelumschlägen abzugeben, die von gleicher Farbe wie die zugehörigen Stimmzettel sind.  
 Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen werden den Wahl­berechtigten spätestens am 08.06.2024 zugesandt.  
 Die Stimmzettelumschläge sowie weitere Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten.  
6.3Bei den Wahlen des Gemeinderats und des Kreistags hat der Wähler so viele Stimmen, wie jeweils Mitglieder des Gemeinderats und des Kreistags im Wahlkreis zu wählen sind (vergleiche Ziff. 6.1 - 6.2).  
 Die Anzahl der Stimmen ist jeweils im Stimmzettel angegeben.  
6.4Es findet Verhältniswahl satt bei der  
 - Wahl des Gemeinderats
- Wahl des Kreistags
  
 Hierbei können nur denjenigen Bewerbern, die in einem Stimmzettel aufgeführt sind, Stimmen gegeben werden.  
 Der Wähler kann  
 - Bewerbern aus verschiedenen Stimmzetteln Stimmen geben (panaschieren) und
- einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
  
 Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf einem oder mehreren Stimmzetteln  
 - Bewerbern, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,
- Bewerbern, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer " 2 " oder " 3 " hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.
  
 Der Wähler kann auch einen Stimmzettel ohne jede Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgeben. In diesem Fall gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt. Bei der Wahl des Kreistags nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Mitglieder des Kreistags für den Wahlkreis zu wählen sind.  
6.5Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder sonst im Stimmzettelum­schlag sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags haben die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge.  
6.6Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums die entspre­chenden Stimmzettelumschläge ausgehändigt.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekenn­zeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden.
  
 In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.  
7.Wahlscheine  
 Europawahl
Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, kön­nen an der Wahl im Landkreis, in dem der Wahlschein ausge­stellt ist,
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
  
 Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde­behörde/dem Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen  
 Kommunalwahlen
Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der Wahl
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
  
 Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.  
 Wer bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen will, erhält auf Antrag bei der Gemeindebehörde/beim Bürger-meisteramt neben dem Wahlschein auch die weiteren Briefwahlun­terlagen.  
 Der Wähler muss seine Wahlbriefe (getrennt nach Europawahl - rot - und Kommunalwahlen - gelb -) mit den jeweils dazu­gehörigen Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelum­schlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig den jeweils auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.  
 Die Wahlbriefe können auch bei der jeweils angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wähler, der seine Briefwahl­unterlagen bei der Gemeindebehörde/beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.  
8.Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur ein­mal und nur persönlich ausüben. Bei der Europa­wahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertre­ter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes; § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes).  
 Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (bei Kommunal­wahlen: oder des Schreibens) unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbe­stimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahl­berechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes, § 19 Absatz 1 des Kom­munalwahlgesetzes). Die Hilfsperson ist zur Geheim­haltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hil­feleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.  
 Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergeb­nis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver­fälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahl­entscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).  
9.Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchti­gung des Wahlgeschäfts möglich ist.  

Weingarten, den 22.05.2024


gez. Eric Bänziger
Bürgermeister


- öffentlich bekannt gemacht am 23.05.2024 -